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Freiberufler nicht grundsätzlich scheinselbständig (Urteil des Sozialgericht Berlin 2016)

Am 13.06.2016 hat die 208. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung am 26. April 2016 durch den Richter am Sozialgericht Dr. Arnhold sowie die ehrenamtlichen Richter Krupatz und Schöneck für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2014 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen der bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester am 21.02.2014, 02.03.2014, 07.03.2014, 28.03.2014, 08.04.2014, 21.04.2014, in den Zeiten vom 03.05.2014 bis 05.05.2014, vom 03.06.2014 bis 04.06.2014 und vom 24.06.2014 bis 26.06.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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